»Progressiver
Türkischer
Arbeitnehmerverein
in Kiel e.
V.«
§ 1 Name
und Sitz des
Vereins
1. Der Verein
hat den Namen
"Progressiver
Türkischer
Arbeitnehmerverein
in Kiel"
e.V. und wurde
1972 gegründet.
2. Der Sitz
des Vereins ist
Kiel.
3. Der Verein
soll in das
Vereinsregister
eingetragen
werden.
§ 2 Ziel
und Zweck des
Vereins
1. Die
demokratischen
Rechte und
Freiheiten der türkischen
Arbeitnehmer und
ihrer Familien
unter Berücksichtigung
internationaler
Abkommen für Völkerrechte
zu bewahren, zu
erweitern und
aufzuklären.
2. Förderung
und Vertiefung
des
gesellschaftlichen,
friedlichen
Zusammenlebens
zwischen
Deutschen und Türken
und Abbau von
Vorurteilen
sowie Schaffung
von Verständnis
füreinander.
3. Aktiv
durch geeignete
kulturelle, künstlerische
und sportliche
Bildungen eine
Denk- und
Verhaltensweise
bei den
Jugendlichen zu
erreichen, damit
diese sich
demokratisch,
progressiv und
selbstbewußt
entwickeln können.
4. Förderung,
Unterstützung
und
Verwirklichung
von
internationaler
Solidarität,
insbesondere mit
den
demokratischen
und progressiven
Organisationen
in der BRD.
5. Um das
Ziel des Vereins
zu
verwirklichen,
soll dieser
Veranstaltungen
jeder Art
hinsichtlich der
Meinungsbildung
und Kultur durch
Seminare, Vorträge,
Bildungsarbeiten
usw. durchführen.
Der Verein beschäftigt
sich mit
Problemen der
Arbeiter aller
Art und versucht
diese zu lösen
und bildet
Arbeitsgruppen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein
verfolgt
ausschließlich
und unmittelbar
gemeinnützige
Zwecke im Sinne
der jeweils
geltenden
Fassung der
Abgabeordnung.
Der Verein ist
selbstlos tätig;
er verfolgt
nicht in erster
Linie
eigenwirtschaftliche
Zwecke.
2. Mittel des
Vereins dürfen
nur für
satzungsmäßige
Zwecke verwendet
werden.
3. Mitglieder
erhalten keine
Gewinnanteile
und in ihrer
Eigenschaft als
Mitglieder auch
keine sonstigen
Zuwendungen aus
Mitteln der
Gesellschaft. Es
darf keine
Person durch
Ausgaben, die
dem Zweck des
Vereins fremd
sind, oder durch
unverhältnismäßig
hohe Vergütungen
begünstigt
werden.
§ 4
Vereinsvermögen
1. Die
Mitglieder haben
keinen Anteil am
Vereinsvermögen.
2. Bei Auflösung
oder Aufhebung
des Vereins ist
das Vermögen zu
steuerbegünstigten
Zwecken zu
verwenden. Eine
diesbezügliche
Beschlußfassung
darf erst nach
Einwilligung des
zuständigen
Finanzamtes
ausgeführt
werden.
§ 5
Mitgliedschaft
1. Jede
Person , die 15
Jahre alt ist
und die Ziele
des Vereins sich
zu eigen macht,
kann Mitglied
des Vereins
werden. Der
Antrag auf
Mitgliedschaft
wird auf
Empfehlung
zweier
Mitglieder
gestellt. Über
den Antrag
entscheidet der
Vorstand.
2. Wenn der
Vorstand über
die
Mitgliedschaft
negativ
entscheidet,
wird die
Mitgliedschaft
durch den
Aufsichtsrat überprüft
und bei der nächsten
Mitgliederversammlung
vorgetragen. Die
Mitgliederversammlung
entscheidet mit
einfacher
Mehrheit.
3. Die
Mitgliedschaft
darf nicht von
Rasse ,
Konfession ,
Geschlecht,
Sprache ,
Weltanschauung
oder Staatsangehörigkeit
abhängig
gemacht werden.
§ 6 Rechte
der Mitglieder
1. Sämtliche
Vereinsmitglieder
(mit Ausnahme
der jugendlichen
Mitglieder)
haben Stimmrecht
in der
Mitgliederversammlung
und können bei
Volljährigkeit
gewählt werden.
2. Jedes
Mitglied ist
berechtigt, die
Vereinseinrichtungen
zu benutzen
sowie an den
Veranstaltungen
des Vereins
teilzunehmen.
§ 7
Pflichten der
Mitglieder
Jedes
Vereinsmitglied
ist
verpflichtet:
1. Die Ziele
des Vereins zu
verfolgen und
die Arbeit in
dieser Richtung
zu unterstützen,
2. Die
Satzung sowie
sonstige
Vereinsordnungen
und die
Weisungen der
Vorstandschaft
und der
Mitgliederversammlung
zu befolgen,
3. die Beiträge
ordnungsgemäß
zu entrichten,
4. sich so zu
verhalten, daß
das Ansehen des
Vereins nicht
geschädigt
wird.
§ 8 Beitrag
1. Die
Mitgliederversammlung
beschließt die
Höhe des jährlich
von den
Mitgliedern zu
entrichtenden
Mindestbeitrags
auf Vorschlag
des Vorstandes.
2.
Mitglieder, die
ihre Beiträge
bis zur
Vollversammlung
nicht
vollentrichtet
haben, können
nicht wählen
und gewählt
werden.
3. Die nicht
volljährigen
Mitglieder
entrichten den
halben
Mitgliederbeitrag.
§ 9
Austritt
1. Der
Austritt eines
Mitgliedes ist
dem Vorstand
schriftlich
mitzuteilen.
2. Mit dem
Austritt erlöschen
alle Ansprüche
an den Verein.
Im Besitz des
ausscheidenden
Mitglieds
befindliches
Vereinseigentum
ist unverzüglich
zurückzugeben.
Noch nicht erfüllte
Verpflichtungen
gegenüber dem
Verein sind
unverzüglich zu
erfüllen.
3. Austritte
sind unter
Wahrung einer
Frist von 14
Tagen nur zum
Quartalsende möglich.
§ 10
Ausschluß
1. Bei
Vorliegen eines
wichtigen
Grundes kann ein
Mitglied durch
Beschluß des
Vorstandes aus
dem Verein
ausgeschlossen
werden.
2. Gegen den
Beschluß des
Vorstandes ist
innerhalb eines
Monats Berufung
an den
Aufsichtsrat möglich.
Der Aufsichtsrat
prüft den
Einspruch und
leitet ihn
sodann an die
Mitgliederversammlung
weiter, die eine
Entscheidung
trifft. Die
Entscheidung der
Mitgliederversammlung
ist endgültig.
Zwischenzeitlich
ruht die
Mitgliedschaft.
3. Vor jeder
Entscheidung ist
das betroffene
Mitglied
ausreichend
anzuhören.
4. Ausschließungsgründe
sind
insbesondere:
a) grobe
Verstöße gegen
Satzung und
sonstige
Vereinsordnungen
sowie
Anordnungen des
Vorstandes und
der
Mitgliederversammlung;
b) Schädigung
des Ansehens des
Vereins
c)
unehrenhaftes
Verhalten
d)
Nichtzahlung des
Beitrags trotz
mehrmaliger
Aufforderung.
§ 11 Organe
des Vereins
Organe des
Vereins sind:
a) die
Mitgliederversammlung
b) der
Vorstand
c) der
Aufsichtsrat
§ 12
Mitgliederversammlung
1. Bei Bedarf
können im Jahr
mehrere
Mitgliederversammlungen
veranstaltet
werden.
2. Die
Vollversammlung
regelt durch
ihre
verbindlichen
Beschlüsse die
Tätigkeit des
Vorstandes und
beschließt
erforderliche
Veränderungen
in der Satzung.
3. Die
Vollversammlung
bestätigt die Tätigkeitsberichte
des Vorstandes
und des
Aufsichtsrates,
entlastet den
Vorstand und läßt
die Rechnungen
und Bücher des
Vereins
kontrollieren.
4. Die
Vollversammlung
kann tagen,
falls die
absolute
Mehrheit der
Mitgliederzahl
anwesend ist.
Wenn das nicht
der Fall ist,
findet sie eine
Woche später
statt. Bei der
zweiten
Zusammenkunft
ist keine
absolute
Mehrheit
erforderlich;
mit den
Anwesenden ist
die
Vollversammlung
beschlußfähig.
5. Die
Vollversammlung
kann auf
schriftlichen
Antrag des
Vorstandes, des
Aufsichtsrates
oder eines
Viertels der
Mitglieder außerordentlich
tagen.
6. Der Ort,
Tag und die
Tagesordnung der
Vollversammlung
werden
mindestens zwei
Wochen vorher
den Mitgliedern
schriftlich
mitgeteilt. Die
Vollversammlung
kann die
vorgeschlagene
Tagesordnung ändern
oder ergänzen.
Die Mitglieder
haben dann
Stimmrecht, wenn
sie schon 6
Monate Mitglied
sind und ihren
Pflichten
nachgekommen
sind.
7. Auf der
Vollversammlung
haben nur die
Mitglieder
Stimmrecht.
8. Über die
geheimen oder
die öffentlichen
Sitzungen und über
das Rederecht
der Zuhörer
entscheidet die
Vollversammlung.
9. Die
Vollversammlung
wird von einem
Präsidium geführt,
das aus einem
Vorsitzenden und
zwei Mitgliedern
besteht. Zu
diesem Vorstand
dürfen die
Kandidaten des
neuen
Vorstandes, die
Mitglieder des
Vereinsvorstandes
und des
Aufsichtsrates
waren, nicht gewählt
werden. Die von
der
Mitgliederversammlung
gefaßten Beschlüsse
und
Wahlergebnisse
sind
niederzuschreiben
und von dem Präsidium
zu
unterschreiben.
10. Die
Vollversammlung
bestellt einen
Ausschuß zur
Kontrolle der
Rechnungen und
zur Durchführung
der Wahlen, die
aus drei
Mitgliedern
bestehen.
§ 13 Der
Vorstand
1. Der
Vorstand ist das
geschäftsführende
Organ des
Vereins. Er
besteht aus fünf
Mitgliedern und
wird von der
Vollversammlung
gewählt. Außerdem
hat er zwei
Ersatzmitglieder.
Wenn aus
verschiedenen Gründen
ein
Vorstandsmitglied
ausscheidet,
wird der Platz
von dem
Ersatzmitglied
besetzt.
2. Der
Vorstand wird in
der
Mitgliederversammlung
für die Dauer
von zwei Jahren
gewählt.
Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand
bleibt bis zur
Neuwahl im Amt.
Seine Wahl
findet geheim
statt. Der
Vorstand
beauftragt von
seinen
Mitgliedern
einen
Vorsitzenden,
einen
stellvertretenden
Vorsitzenden,
einen Sekretär,
einen Buchhalter
und einen
Beisitzer.
3. Die
Vorstandssitzungen
werden vom
Vorsitzenden und
in seiner
Abwesenheit vom
stellvertretenden
Vorsitzenden geführt.
Die Sitzungen
werden an den
vom Vorstand
festgelegten
Terminen
entsprechend den
Beschlüssen der
letzten Sitzung
gehalten.
4. Der
Vorstand im
Sinne des § 26
BGB sind sämtliche
5
Vorstandsmitglieder.
Jeder von ihnen
ist allein
vertretungsberechtigt.
5. Im
Vorstand wird
mit einfacher
Mehrheit
entschieden. Über
jeden Beschluß
des Vorstandes
muß ein
Protokoll geführt
werden.
6. Der
Vertreter der
Jugendlichen hat
auch ein Stimm-
und
Teilnahmerecht
an den
Vorstandssitzungen.
§ 14
Aufgaben des
Vorstandes sind:
1. die Arbeit
des Vereins gemäß
den Beschlüssen
der
Vollversammlung
und der
Zielsetzung des
Vereins durchzuführen.
2. einen
Arbeitsbericht
auszuarbeiten
und ihn der
Vollversammlung
mit nötigen
Erklärungen
vorzulegen.
3. dem
Aufsichtsrat
seine Arbeit zu
erleichtern, die
durch
Bewerbungen zur
Mitgliedschaft
und die aus der
Mitgliedschaft
auszuschließenden
Mitglieder
anfallenden
Arbeiten
durchzuführen.
§ 15
Aufsichtsrat
1. Der
Aufsichtsrat ist
das Kontroll-
und das
Beratungsorgan
des Vereins. Er
wird von
Vollversammlung
für zwei Jahre
durch geheime
Wahl gewählt
und besteht aus
zwei
ordentlichen
Mitgliedern. Er
wählt einen
Vorsitzenden
unter seinen
Mitgliedern.
2. Der
Aufsichtsrat
kontrolliert die
Tätigkeit des
Vorstandes und
legt darüber
einen Bericht
der
Vollversammlung
vor. Er berät
den Vorstand.
3. Bei
Berufung durch
ein Mitglied,
das
ausgeschlossen
oder nicht
aufgenommen
wird, bearbeitet
der Aufsichtsrat
diese
Angelegenheit
und bringt sie
zur
Vollversammlung.
§ 16
Allgemeine
Bestimmungen
1. Die
Einnahmen des
Vereins bestehen
aus den
Mitgliederbeiträgen
sowie aus
Geschenken und
Erträgen der
nicht
gewinnerzielenden
Vereinstätigkeiten.
2. Die Gelder
werden auf das
Konto des
Vereins bei
einer Bank
angelegt.
Abhebungen vom
Konto erfolgen
nur mit der
Unterschrift des
Vorsitzenden
bzw. bei seiner
Abwesenheit mit
der Unterschrift
des
stellvertretenden
Vorsitzenden.
Alle Ausgaben
werden belegt. Für
Ausgaben über
300,00 DM ist
ein Beschluß
des Vorstandes
erforderlich.
3. Wenn die
Mitglieder des
Vorstandes die
Vereinsgelder mißbrauchen,
kann auf Beschluß
der
Vollversammlung
bei Gericht
geklagt werden,
um den Schaden
des Vereins zu
ersetzen.
§ 17
Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen
bedürfen in
einer
ordnungsgemäß
einberufenen
Mitgliederversammlung
einer Mehrheit
von zwei
Dritteln der
anwesenden
Mitglieder.
2. Die
vorgeschlagene
Satzungsänderung
muß in der
Einladung zu der
Mitgliederversammlung
enthalten sein.
§ 18 Auflösung
des Vereins
1. Die Auflösung
des Vereins kann
nur von einer
eigens zu diesem
Zweck
einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung
beschlossen
werden. Zur Auflösung
bedarf es einer
Stimmenmehrheit
von zwei
Dritteln der
anwesenden
Mitglieder.
2. Bei Auflösung
des Vereins oder
Wegfall des
bisherigen
Zwecks ohne
Bestimmung eines
anderen
steuerlich begünstigten
Zwecks fällt
das Vermögen
der Stadt Kiel
zu, die es für
die in § 2 der
Satzung
genannten Zwecke
zu verwenden
hat.
§ 19
Inkrafttreten
der Satzung
Diese Satzung
tritt dann in
Kraft, wenn sie
durch die
Mehrheit der
Mitglieder
angenommen wird. |