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Deutsch | Über uns | Satzung des PTAV e. V.

SATZUNG DES PTAV e. V.

»Progressiver Türkischer Arbeitnehmerverein in Kiel  e. V.«

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein hat den Namen "Progressiver Türkischer Arbeitnehmerverein in Kiel" e.V. und wurde 1972 gegründet.

2. Der Sitz des Vereins ist Kiel.

3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Ziel und Zweck des Vereins

1. Die demokratischen Rechte und Freiheiten der türkischen Arbeitnehmer und ihrer Familien unter Berücksichtigung internationaler Abkommen für Völkerrechte zu bewahren, zu erweitern und aufzuklären.

2. Förderung und Vertiefung des gesellschaftlichen, friedlichen Zusammenlebens zwischen Deutschen und Türken und Abbau von Vorurteilen sowie Schaffung von Verständnis füreinander.

3. Aktiv durch geeignete kulturelle, künstlerische und sportliche Bildungen eine Denk- und Verhaltensweise bei den Jugendlichen zu erreichen, damit diese sich demokratisch, progressiv und selbstbewußt entwickeln können.

4. Förderung, Unterstützung und Verwirklichung von internationaler Solidarität, insbesondere mit den demokratischen und progressiven Organisationen in der BRD.

5. Um das Ziel des Vereins zu verwirklichen, soll dieser Veranstaltungen jeder Art hinsichtlich der Meinungsbildung und Kultur durch Seminare, Vorträge, Bildungsarbeiten usw. durchführen. Der Verein beschäftigt sich mit Problemen der Arbeiter aller Art und versucht diese zu lösen und bildet Arbeitsgruppen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der jeweils geltenden Fassung der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

3. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Vereinsvermögen

1. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Eine diesbezügliche Beschlußfassung darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Jede Person , die 15 Jahre alt ist und die Ziele des Vereins sich zu eigen macht, kann Mitglied des Vereins werden. Der Antrag auf Mitgliedschaft wird auf Empfehlung zweier Mitglieder gestellt. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

2. Wenn der Vorstand über die Mitgliedschaft negativ entscheidet, wird die Mitgliedschaft durch den Aufsichtsrat überprüft und bei der nächsten Mitgliederversammlung vorgetragen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.

3. Die Mitgliedschaft darf nicht von Rasse , Konfession , Geschlecht, Sprache , Weltanschauung oder Staatsangehörigkeit abhängig gemacht werden.

§ 6 Rechte der Mitglieder

1. Sämtliche Vereinsmitglieder (mit Ausnahme der jugendlichen Mitglieder) haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und können bei Volljährigkeit gewählt werden.

2. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Vereinseinrichtungen zu benutzen sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet:

1. Die Ziele des Vereins zu verfolgen und die Arbeit in dieser Richtung zu unterstützen,

2. Die Satzung sowie sonstige Vereinsordnungen und die Weisungen der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung zu befolgen,

3. die Beiträge ordnungsgemäß zu entrichten,

4. sich so zu verhalten, daß das Ansehen des Vereins nicht geschädigt wird.

§ 8 Beitrag

1. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des jährlich von den Mitgliedern zu entrichtenden Mindestbeitrags auf Vorschlag des Vorstandes.

2. Mitglieder, die ihre Beiträge bis zur Vollversammlung nicht vollentrichtet haben, können nicht wählen und gewählt werden.

3. Die nicht volljährigen Mitglieder entrichten den halben Mitgliederbeitrag.

§ 9 Austritt

1. Der Austritt eines Mitgliedes ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

2. Mit dem Austritt erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Im Besitz des ausscheidenden Mitglieds befindliches Vereinseigentum ist unverzüglich zurückzugeben. Noch nicht erfüllte Verpflichtungen gegenüber dem Verein sind unverzüglich zu erfüllen.

3. Austritte sind unter Wahrung einer Frist von 14 Tagen nur zum Quartalsende möglich.

§ 10 Ausschluß

1. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann ein Mitglied durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.

2. Gegen den Beschluß des Vorstandes ist innerhalb eines Monats Berufung an den Aufsichtsrat möglich. Der Aufsichtsrat prüft den Einspruch und leitet ihn sodann an die Mitgliederversammlung weiter, die eine Entscheidung trifft. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Zwischenzeitlich ruht die Mitgliedschaft.

3. Vor jeder Entscheidung ist das betroffene Mitglied ausreichend anzuhören.

4. Ausschließungsgründe sind insbesondere:

a) grobe Verstöße gegen Satzung und sonstige Vereinsordnungen sowie Anordnungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung;

b) Schädigung des Ansehens des Vereins

c) unehrenhaftes Verhalten

d) Nichtzahlung des Beitrags trotz mehrmaliger Aufforderung.

§ 11 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) der Aufsichtsrat

§ 12 Mitgliederversammlung

1. Bei Bedarf können im Jahr mehrere Mitgliederversammlungen veranstaltet werden.

2. Die Vollversammlung regelt durch ihre verbindlichen Beschlüsse die Tätigkeit des Vorstandes und beschließt erforderliche Veränderungen in der Satzung.

3. Die Vollversammlung bestätigt die Tätigkeitsberichte des Vorstandes und des Aufsichtsrates, entlastet den Vorstand und läßt die Rechnungen und Bücher des Vereins kontrollieren.

4. Die Vollversammlung kann tagen, falls die absolute Mehrheit der Mitgliederzahl anwesend ist. Wenn das nicht der Fall ist, findet sie eine Woche später statt. Bei der zweiten Zusammenkunft ist keine absolute Mehrheit erforderlich; mit den Anwesenden ist die Vollversammlung beschlußfähig.

5. Die Vollversammlung kann auf schriftlichen Antrag des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines Viertels der Mitglieder außerordentlich tagen.

6. Der Ort, Tag und die Tagesordnung der Vollversammlung werden mindestens zwei Wochen vorher den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt. Die Vollversammlung kann die vorgeschlagene Tagesordnung ändern oder ergänzen. Die Mitglieder haben dann Stimmrecht, wenn sie schon 6 Monate Mitglied sind und ihren Pflichten nachgekommen sind.

7. Auf der Vollversammlung haben nur die Mitglieder Stimmrecht.

8. Über die geheimen oder die öffentlichen Sitzungen und über das Rederecht der Zuhörer entscheidet die Vollversammlung.

9. Die Vollversammlung wird von einem Präsidium geführt, das aus einem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern besteht. Zu diesem Vorstand dürfen die Kandidaten des neuen Vorstandes, die Mitglieder des Vereinsvorstandes und des Aufsichtsrates waren, nicht gewählt werden. Die von der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse und Wahlergebnisse sind niederzuschreiben und von dem Präsidium zu unterschreiben.

10. Die Vollversammlung bestellt einen Ausschuß zur Kontrolle der Rechnungen und zur Durchführung der Wahlen, die aus drei Mitgliedern bestehen.

§ 13 Der Vorstand

1. Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Vereins. Er besteht aus fünf Mitgliedern und wird von der Vollversammlung gewählt. Außerdem hat er zwei Ersatzmitglieder. Wenn aus verschiedenen Gründen ein Vorstandsmitglied ausscheidet, wird der Platz von dem Ersatzmitglied besetzt.

2. Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Seine Wahl findet geheim statt. Der Vorstand beauftragt von seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden, einen Sekretär, einen Buchhalter und einen Beisitzer.

3. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden und in seiner Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden geführt. Die Sitzungen werden an den vom Vorstand festgelegten Terminen entsprechend den Beschlüssen der letzten Sitzung gehalten.

4. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind sämtliche 5 Vorstandsmitglieder. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

5. Im Vorstand wird mit einfacher Mehrheit entschieden. Über jeden Beschluß des Vorstandes muß ein Protokoll geführt werden.

6. Der Vertreter der Jugendlichen hat auch ein Stimm- und Teilnahmerecht an den Vorstandssitzungen.

§ 14 Aufgaben des Vorstandes sind:

1. die Arbeit des Vereins gemäß den Beschlüssen der Vollversammlung und der Zielsetzung des Vereins durchzuführen.

2. einen Arbeitsbericht auszuarbeiten und ihn der Vollversammlung mit nötigen Erklärungen vorzulegen.

3. dem Aufsichtsrat seine Arbeit zu erleichtern, die durch Bewerbungen zur Mitgliedschaft und die aus der Mitgliedschaft auszuschließenden Mitglieder anfallenden Arbeiten durchzuführen.

§ 15 Aufsichtsrat

1. Der Aufsichtsrat ist das Kontroll- und das Beratungsorgan des Vereins. Er wird von Vollversammlung für zwei Jahre durch geheime Wahl gewählt und besteht aus zwei ordentlichen Mitgliedern. Er wählt einen Vorsitzenden unter seinen Mitgliedern.

2. Der Aufsichtsrat kontrolliert die Tätigkeit des Vorstandes und legt darüber einen Bericht der Vollversammlung vor. Er berät den Vorstand.

3. Bei Berufung durch ein Mitglied, das ausgeschlossen oder nicht aufgenommen wird, bearbeitet der Aufsichtsrat diese Angelegenheit und bringt sie zur Vollversammlung.

§ 16 Allgemeine Bestimmungen

1. Die Einnahmen des Vereins bestehen aus den Mitgliederbeiträgen sowie aus Geschenken und Erträgen der nicht gewinnerzielenden Vereinstätigkeiten.

2. Die Gelder werden auf das Konto des Vereins bei einer Bank angelegt. Abhebungen vom Konto erfolgen nur mit der Unterschrift des Vorsitzenden bzw. bei seiner Abwesenheit mit der Unterschrift des stellvertretenden Vorsitzenden. Alle Ausgaben werden belegt. Für Ausgaben über 300,00 DM ist ein Beschluß des Vorstandes erforderlich.

3. Wenn die Mitglieder des Vorstandes die Vereinsgelder mißbrauchen, kann auf Beschluß der Vollversammlung bei Gericht geklagt werden, um den Schaden des Vereins zu ersetzen.

§ 17 Satzungsänderungen

1. Satzungsänderungen bedürfen in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

2. Die vorgeschlagene Satzungsänderung muß in der Einladung zu der Mitgliederversammlung enthalten sein.

§ 18 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung bedarf es einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks ohne Bestimmung eines anderen steuerlich begünstigten Zwecks fällt das Vermögen der Stadt Kiel zu, die es für die in § 2 der Satzung genannten Zwecke zu verwenden hat.

§ 19 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt dann in Kraft, wenn sie durch die Mehrheit der Mitglieder angenommen wird.

© 2004 PTAV e. V.